1. Mercedes V Club Deutschland e.V.

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Satzung

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1. Mercedes V Club Deutschland e.V.

Der Club für alle Mercedes-Benz Baureihen W638, W639 und W447 u. F.


Satzung des 1. Mercedes V Club Deutschland e.V.

 

§1 Name, Sitz

I. Der Verein führt den Namen 1.Mercedes V Club Deutschland e.V. , im folgenden Verein genannt.
Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

II. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von V-Klasse, Vito und Viano Interessierten (W638, W639 und W447) und fungiert als Dachverein.
Weitere Nachfolge- und zukünftige Modelle der Baureihe werden ebenfalls mit aufgenommen.
Weiteres Ziel des Vereins ist die Pflege und Erhaltung der V-Klasse-Historie, der unterschiedlichen Modelle der Baureihe, sowie das Zusammenführen der Mitglieder auf gesellschaftlicher Basis bei den unterschiedlichsten Veranstaltungen.
Der Verein ist offen für alle Bürger und Bürgerinnen, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung. Er wendet sich gegen Rassismus, Faschismus und jede Form von Einmischung und Willkür.

II. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Der Verein besteht aus Aktiven und Förderern (ordentliche Mitglieder) sowie Ehrenmitgliedern.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen und festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Zuzüglich einer einmaligen Aufnahmegebühr für Neumitglieder.
Der Jahresbeitrag ist immer zu Beginn des Kalenderjahres fällig und bis spätestens 30.01. auf das Vereinskonto zu überweisen. Die Höhe der Beiträge ist in der Geschäftsordnung hinterlegt und ist ausdrücklich nicht Bestandteil der Satzung.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag in Textform entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung in Textform. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist endgültig.

II. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Veranstaltungen und Sitzungen teilnehmen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber in Textform zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, ohne Angabe von Gründen, zum Quartalsende zulässig. Eine Rückvergütung eines bereits entrichteten Jahresbeitrags erfolgt nicht.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
  • wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder in Schriftform zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist in Schriftform zu begründen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Erinnerung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in der Höhe von einem Jahresbeitrag in Rückstand ist.

V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen sechs Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Rechte und Pflichten

I. Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus

  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • dem/der zweiten Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin bzw. Kassenwart/Kassenwartin
  • dem/der Schriftführer/Schriftführerin

II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seiner Vertretung. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der/die erste Vorsitzende
  • der/die zweite Vorsitzende
  • der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin bzw. Kassenwart/Kassenwartin
  • der/die Schriftführer/Schriftführerin

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

IV. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

V. Zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

VI. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder in Schriftform zustimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seiner Vertretung.

VII. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

VIII. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

IX. Alle Rechtsgeschäfte über 1500,00 Euro bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.


§ 9 Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb 3 Jahren statt. Zu dieser wird jedes Mitglied mindestens 4 Wochen vor dem Termin in Textform eingeladen.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder es in Schriftform unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.


§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahmen der Berichte des/der Kassenprüfers/Kassenprüferin
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl des/der Kassenprüfers/Kassenprüferin
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Satzungsänderungen
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins


§ 11 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen


I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei Verhinderung von seiner Stellvertretung geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/Leiterin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/Versammlungsleiterin den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.


§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Stimmberechtigt und wählbar sind ordentliche und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

II. Das Stimmrecht kann entweder persönlich ausgeübt, oder auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden.
Die Stimmrechtsübertragung muss in Schriftform inkl. Unterschrift dem/der Versammlungsleiter/ Versammlungsleiterin zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Stimmrechte auf sich vereinen.

III. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

IV. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/ Versammlungsleiterin den Ausschlag.

V. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen.


§ 13 Kassenprüfer/Kassenprüferin

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/Kassenprüferin. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

II. Der/die Kassenprüfer/Kassenprüferin hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils in Schriftform Bericht zu erstatten. Der/die Kassenprüfer/Kassenprüferin erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin bzw. Kassenwartes/Kassenwartin und der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 14 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versamm-lungsleiter/Versammlungsleiterin jeweils zu benennenden Schriftführer/Schriftführerin zu unterschreiben.


§ 15 Auflösung des Vereins

I. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das restliche Vereinsvermögen unter den Mitgliedern gleichmäßig verteilt.

II. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes abschließend beschließt.


§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 11.12.2004 beschlossen.



Die durch Mehrheitsbeschluss während der nachfolgend aufgeführten Mitgliederversammlungen (MV) erfolgten Satzungsänderungen sind in dieser Satzung eingearbeitet worden.

- MV am 23. Juli 2006 in Rothenbuch
- MV am 03. Juni 2017 in Bad Schmiedeberg
- MV am 22. Mai 2021 in Bad Homberg(Ohm)


 

Hier noch die Club-Satzung zum Download

 

 

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